In jedem Unternehmen hat die Sicherheit der Mitarbeiter oberste Priorität. Dazu gehört auch die Frage, wie viele Ersthelfer im Betrieb notwendig sind, um im Notfall schnell und effizient reagieren zu können. Die Anzahl der benötigten Ersthelfer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe des Unternehmens und der Art der Arbeit.
In unserem Beitrag erfahren Sie, wie viele Ersthelfer gesetzlich vorgeschrieben sind, wie man die Anzahl berechnet und warum gut ausgebildete Ersthelfer im Betrieb unverzichtbar sind. So stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb optimal auf Notfälle vorbereitet ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ist ein Ersthelfer im Betrieb Pflicht?
- 2 Ausbildung zum Ersthelfer im Betrieb
- 3 Psychologischer Ersthelfer im Betrieb
- 4 Aufgaben Ersthelfer im Betrieb
- 5 Ersthelfer im Betrieb Gesetzliche Grundlage
- 6 Kein Ersthelfer im Betrieb Strafe
- 7 Aushang Ersthelfer im Betrieb PDF
- 8 Ersthelfer im Betrieb freiwillig?
- 9 Kennzeichnung Ersthelfer im Betrieb
Ist ein Ersthelfer im Betrieb Pflicht?
Ein Ersthelfer im Betrieb ist Pflicht. Nach den gesetzlichen Vorschriften in Deutschland, insbesondere nach der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1) und dem Arbeitsschutzgesetz, muss jeder Betrieb eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern stellen. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Größe des Unternehmens und der Branche.
Anzahl der Ersthelfer im Betrieb
Betriebsart | Erforderliche Anzahl an Ersthelfern |
---|---|
Betriebe mit 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten | Mindestens 1 Ersthelfer |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit mehr als 20 anwesenden Versicherten | Mindestens 5 % der anwesenden Versicherten |
Sonstige Betriebe (z.B. Produktionsstätten, Baustellen) mit mehr als 20 anwesenden Versicherten | Mindestens 10 % der anwesenden Versicherten |
Kindertageseinrichtungen | 1 Ersthelfer pro Kindergruppe |
Hochschulen | Mindestens 10 % der Beschäftigten |
Hinweis: Ersthelfer im Betrieb kann nur sein, wer eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert hat. Diese Ausbildung muss regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) durch Auffrischungskurse erneuert werden, um die Qualifikation aufrechtzuerhalten.
Anzahl Ersthelfer im Betrieb berechnen
Um die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer im Betrieb zu berechnen, folgen Sie diesen Schritten:
- Betriebsgröße:
- Bis zu 20 Personen: 1 Ersthelfer.
- Mehr als 20 Personen: Unterschiedliche Anforderungen je nach Betriebsart.
- Betriebsart:
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe: 5 % der Beschäftigten müssen Ersthelfer sein.
- Sonstige Betriebe (z. B. Produktion, Baustellen): 10 % der Beschäftigten.
- Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer pro Kindergruppe.
- Hochschulen: 10 % der Beschäftigten.
- Beispielrechnung:
- Ein Verwaltungsbetrieb mit 50 Beschäftigten:
- 50 × 0,05 = 2,5 → Aufgerundet: 3 Ersthelfer.
- Ein Verwaltungsbetrieb mit 50 Beschäftigten:
Diese einfache Formel hilft Ihnen, die Anzahl der Ersthelfer schnell und präzise zu berechnen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Ausbildung zum Ersthelfer im Betrieb
Inhalte sind unter anderem die Versorgung von Verletzungen, Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit und die Herz-Lungen-Wiederbelebung. Anerkannte Organisationen wie das DRK oder die Johanniter bieten diese Kurse an. Die Kosten übernimmt oft die Berufsgenossenschaft.
Ersthelfer im Betrieb Auffrischung
Alle zwei Jahre ist eine Auffrischung der Kenntnisse nötig, um die Qualifikation aufrechtzuerhalten.
Wie wird man Ersthelfer im Betrieb?
Um Ersthelfer im Betrieb zu werden, sind folgende Schritte nötig:
- Anmeldung zur Ausbildung: Der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter bei einer anerkannten Ausbildungsstelle (z. B. DRK, Johanniter) für den Erste-Hilfe-Kurs an.
- Erste-Hilfe-Grundausbildung: Der Mitarbeiter absolviert die Grundausbildung, die aus 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten besteht. Die Inhalte umfassen wichtige Maßnahmen wie Wundversorgung, Herz-Lungen-Wiederbelebung und den Umgang mit Notfällen im Betrieb.
- Zertifikat erhalten: Nach erfolgreicher Teilnahme erhält der Mitarbeiter ein Zertifikat, das ihn als Ersthelfer im Betrieb ausweist.
- Regelmäßige Auffrischung: Um Ersthelfer zu bleiben, muss alle zwei Jahre ein Auffrischungskurs besucht werden.
Die Kosten werden in der Regel von der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse übernommen.
Psychologischer Ersthelfer im Betrieb
Ein psychologischer Ersthelfer im Betrieb ist speziell geschult, um in Krisensituationen nach Unfällen oder belastenden Ereignissen erste psychische Hilfe zu leisten. Er erkennt psychische Notlagen, bietet den Betroffenen emotionale Unterstützung und vermittelt, falls nötig, weiterführende Hilfe. Besonders in stressintensiven Arbeitsumgebungen ist diese Rolle wichtig, um Mitarbeitern schnell und effektiv beizustehen.
Aufgaben Ersthelfer im Betrieb
Die Aufgaben eines Ersthelfers im Betrieb umfassen:
- Soforthilfe bei Unfällen: Schnelle Erste-Hilfe-Maßnahmen wie Wundversorgung, Herz-Lungen-Wiederbelebung und stabile Seitenlage.
- Notruf absetzen: Bei schweren Verletzungen den Rettungsdienst alarmieren und genaue Informationen zur Lage geben.
- Betreuung der Verletzten: Den Betroffenen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe betreuen und beruhigen.
- Dokumentation des Vorfalls: Alle relevanten Informationen zum Unfallhergang und den getroffenen Maßnahmen festhalten. Nutzen Sie dafür unser praktisches Online-Verbandbuch.
- Materialpflege: Sicherstellen, dass der Erste-Hilfe-Koffer regelmäßig überprüft und nachgefüllt wird. (Hier gehts zur Erste-Hilfe-Koffer Checkliste)
Ersthelfer tragen somit wesentlich zur Sicherheit im Betrieb bei.
Ersthelfer im Betrieb Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für Ersthelfer im Betrieb ist in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 (§ 26) geregelt. Darin ist festgelegt, dass jeder Betrieb eine bestimmte Anzahl von Ersthelfern bereitstellen muss, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Betriebs.
Zusätzlich schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich ist. Dies umfasst auch die Bereitstellung und Schulung von Ersthelfern sowie die regelmäßige Auffrischung ihrer Kenntnisse.
Durch diese gesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass im Ernstfall qualifizierte Ersthelfer schnell und richtig handeln können.
Kein Ersthelfer im Betrieb Strafe
Wenn ein Betrieb keinen Ersthelfer bereitstellt, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist, drohen dem Arbeitgeber Strafen. Laut der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 (§ 26) und dem Arbeitsschutzgesetz kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Mögliche Konsequenzen:
- Bußgelder: Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro verhängt werden.
- Haftungsrisiken: Im Falle eines Unfalls ohne ausreichende Ersthelfer könnte der Betrieb zusätzlich haftbar gemacht werden.
Daher ist es wichtig, dass Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ausreichend geschulte Ersthelfer im Betrieb haben.
Aushang Ersthelfer im Betrieb PDF
Ein Aushang über die Ersthelfer im Betrieb ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter im Notfall wissen, wer als Ersthelfer zur Verfügung steht. Dieser Aushang sollte an gut sichtbaren Stellen wie am Schwarzen Brett, in Aufenthaltsräumen oder in der Nähe von Erste-Hilfe-Ausrüstungen platziert werden.
Der Aushang sollte folgende Informationen enthalten:
- Namen der Ersthelfer im Betrieb
- Standort des Erste-Hilfe-Kastens
- Telefonnummern der Ersthelfer und Notrufnummern
- Eventuell den Standort von Defibrillatoren (falls vorhanden)
Dieser Aushang trägt dazu bei, dass im Notfall schnell gehandelt werden kann und die richtigen Personen informiert sind.
Kostenlos herunterladen:
Ersthelfer im Betrieb freiwillig?
Nein, die Bereitstellung von Ersthelfern im Betrieb ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 (§ 26) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern bereitzustellen. Diese Anzahl hängt von der Größe des Unternehmens und der Art der ausgeführten Tätigkeiten ab.
Allerdings können sich Mitarbeiter freiwillig dazu bereit erklären, die Rolle des Ersthelfers zu übernehmen. Die Teilnahme an der Ausbildung erfolgt also auf freiwilliger Basis, solange genügend Ersthelfer vorhanden sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter nicht dazu zwingen, Ersthelfer zu werden, muss jedoch sicherstellen, dass ausreichend geschulte Personen zur Verfügung stehen.
Kennzeichnung Ersthelfer im Betrieb
Die Kennzeichnung der Ersthelfer im Betrieb ist wichtig, damit im Notfall schnell ersichtlich ist, wer qualifizierte Hilfe leisten kann. Hier sind gängige Möglichkeiten zur Kennzeichnung:
- Aushänge: Der Name und die Kontaktdaten der Ersthelfer werden an zentralen Stellen im Betrieb (z. B. Schwarzes Brett, Pausenraum) ausgehängt.
- Namensschilder oder Westen: Ersthelfer tragen oft spezielle Namensschilder oder Westen mit einem Erste-Hilfe-Symbol. Diese Kennzeichnung kann hilfreich sein, besonders in großen Betrieben oder bei Veranstaltungen.
- Beschilderung der Arbeitsplätze: Der Arbeitsplatz eines Ersthelfers kann durch ein kleines Erste Hilfe Symbol oder Rettungszeichen gekennzeichnet sein, um ihn schneller zu identifizieren.
Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass Ersthelfer im Notfall leicht erkennbar und schnell erreichbar sind.